amtsgericht-buxtehude-prozess
  Antwort Abmahnung
 

#####, 21614 Buxtehude Tel. 04161/#####

 

Als Einwurf-Einschreiben mit der Post

[Vermietername]

Herr S#####

#####str. #

 

21614 Buxtehude

 

 

 

Buxtehude, den 20. Mai 2007

 

 

 

 

Betreff:

  1. Widerspruch gegen fristlose Kündigung vom 08.05.07

  2. Aufforderung zur Mithilfe bei der Aufklärung der an mir begangenen Straftaten

  3. Rehtsbelehrung

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr S#####

 

zu Ihrem Schreiben 08.05.07 sowie den an mir begangenen Straftaten (u. a. Körperverletzung im Amt (§340 StGB), Staatsanwaltschaft Stade Aktenzeichen NZS – 112 UJs 15201/04) nehme ich wie folgt Stellung:

 

1. Widerspruch gegen fristlose Kündigung vom 08.05.07

 

Hiermit lege ich Widerspuch gegen die fristlose Kündigung vom 08.05.07 ein. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sind nicht erfüllt.

 

  • Bis zum heutigen Tag habe ich von der [Vermietername] keinerlei Information gegen welchen Vertragspunkt ich Ihrer Meinung nach verstoße.

  • Eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung durch den Mietvertrag ist nicht zulässig.

  • Alle Indizien sprechen dafür daß Mitarbeiter der[Vermietername], insbesondere auch Sie, Herr S., maßgeblich an den an mir begangenen Straftaten beteiligt sind.

  • Ich werde seit über dreieinhalb Jahren massiv durch polizeiliche Behörden (wahrscheinlich Verfassungsschutz) terrorisiert, bedroht, observiert und gefoltert (Körpervereletzung nach StGB; Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu bezeichnen, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen oder androhen, um eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen. Die Folter ist international geächtet, in Deutschland ist das Foltern einer Person eine Straftat).

  • Unabhängig von einer direkten oder indirekten Beteiligung von Mitarbeitern der [Vermietername] hat die [Vermietername] auf jeden Fall maßgeblich dazu beigetragen, daß die Straftaten nicht aufgeklärt werden und wurden. So haben mehrere Mitarbeiter der [Vermietername] mir bestätigt, daß Sie einen Brief nicht bekommen haben, denn ich in mehrfacher Ausführung der[Vermietername] geschickt habe. Ich hatte darum gebeten, diesen an alle Mitarbeiter zu verteilen. Von der [Vermietername] habe ich die „überzähligen“ Exemplare zurück erhalten. In diesem Brief habe ich auf die an mir in meiner Wohnung begangenen Straftaten hingewiesen.

  • Briefe hinsichtlich der Bitte um Informationen, ob entsprechende Nachbarwohnungen an Mitarbeitern der polizeilichen Behörden vermietet wurden, sind bis Heute nicht eindeutig beantwortet worden.

  • Hinsichtlich der Wohnung über mir, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon seit mehreren Jahren von den polizeilichen Behörden benutzt wird, haben Sie im Beisein von Frau B##### behauptet, diese werde bewohnt, was nachweislich nicht stimmt. Als ich sie bat, mir schriftlich zu bestätigen, daß sie keinerlei Kenntnisse betreffend dieser Wohnung haben, erwiderten Sie, Sie wären nicht verpflichtet mir darüber Auskunft zu erteilen. Mit diesen Verhalten tragen Sie eintscheidend dazu bei, daß die Straftaten nicht aufgeklärt werden und weiter begangen werden. Dies steht im krassen Widerspruch zum durch massive Drohungen (Kündigung, Ausschluß) vorgebrachten Interesse an der Beseitigung der beanstandeten Schilder.

  • Bisherige Gerichtsurteile haben eindeutig ein Verbot des Anbringens von Schildern am Fenster der eigenen Wohnung in vergleichbaren Fällen verneint.

  • Die Bedrohung besteht nicht im Anbringen von Schildern sondern durch massive Beeinträchtigung durch das Vorgehen der polizeilichen Behörden. Hier wird Ursache und Wirkung verwechselt. Es ist eher strafrechtlich relevant, wenn man nicht darüber informiert und so weitere Straftaten ermöglicht. Das die Tatsache das ich in meiner Wohnung der [Vermietername] massiven Straftaten ausgesetzt bin zu einer „geringeren Beliebtheit“ der Wohnungen der [Vermietername] führt, liegt nicht in meiner Verantwortung.

  • Mit der Einschaltung des sozialpsychatrischen Dienstes und dem Weiterleiten meines Schreibens am 16.01.07 an diesen hat die [Vermietername] einen massiven Vertrauensbruch begangen. Dieses Schreiben erhielt sachlich fundierte Informationen zu den an mir begangenen Straftaten. Da der Sozialpsychatrische Dienst nicht für Ermittlungen in Strafsachen zuständig ist, stellt dies und das beantragte Betreuungsverfahren ein Verstoß gegen das Schikaneverbot da (§226 BGB, Verstoß gegen das Schikaneverbot). Insbesondere da dies mit dem „Nicht-Beantworten“ der von mir gestellten Fragen einherging.

  • Bei der Staatsanwaltschaft läuft seit 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt. Auch hierüber habe ich Sie informiert. Für den Fall, daß Sie Kenntnisse nicht an die Staatsanwaltschaft Stade weitergegeben haben, ist dies strafrechtlich als Beihilfe zu werten.

  • Der Widerspruch auf Ihre Abmahnung wurde von mir per Einschreiben verschickt, wie ich Ihnen im Beisein Ihrer Mitarbeiterin Frau B##### auch gezeigt habe. Ich habe Ihnen keine Nachricht als e-Mail geschickt.
    Der genaue Wortlauf des Widerspruchs lautete:
    „Gegen die Abmahnung
    [Vermietername] lege ich hiermit Widerspruch ein. Ihren Brief konnte nicht entnommen werden gegen welchen Vertragspunkt das von Ihnen beanstandete Verhalten verstößt. Eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung durch vertragliche Vereinbarungen dürfte rechtlich ohnehin unzuläßig sein.“

  • Die [Vermietername] baut ein durch nichts zu rechtfertigendes Bedrohungspotential auf (Abmahnung, Drohung mit Kündigung und Ausschluß). Dieses steht in keiner Übereinstimmung mit der tatsächlichen rechtlichen Situation und dem normalen Vorgehen bei derartigen „Auseinandersetzungen“. In diesen Zusammenhang ist es sicherlich von Bedeutung, daß ich schon einmal eine unberechtigte „Kündigungs-Androhung“ erhalten habe.
    Tatsächlich ist es für den Fall, daß der Vorwurf der
    [Vermietername] berechtigt ist, zunächst einmal völlig ausreichend, mich mit der genauen Begründung gegen welches Gesetz oder welche „gültigen“ Vertragsbedingungen ich verstoße, zu informieren. Dies ist bis heute nicht geschehen. Für den Fall, daß ich nach diesen Informationen mein Verhalten nicht ändere, da ich bezüglich der Vorwürfe anderer Meinung bin, muß geklärt werden, wer im Recht ist. Erst wenn dies eindeutig geklärt ist und ich dann betreffend des Vorwurfs mein Verhalten nicht ändere, kann die [Vermietername].....

 

3, Aufforderung zur Mithilfe bei der Aufklärung der an mir begangenen Straftaten

 

Ich fordere Sie hiermit noch einmal zur Mithilfe bei der Aufklärung der Straftaten auf (s. o.), sowie zur Mitwirkung, die Fortsetzung der Straftaten zu verhindern. Ich habe Sie bereits mehrmals mündlich und schriftlich über die Straftaten informiert. Desweiteren sind Sie nach Angaben von Nachbarn auch von diesen informiert worden.

Bitte teilen Sie mir und der Staatsanwaltschaft Stade, bis spätestens zum 01.06.07 alle Informationen, die zur Aufklärung der Straftaten beitragen können, schriftlich mit und beantworten Sie die folgenden Fragen.

 

  1. Ist die Wohnung im ##### 1, 1.Stock, rechts offiziell vermietet. Haben Sie Informationen darüber, ob diese Wohnung von polizeilichen Behörden (Polizei, Verfassungsschutz, LKA etc.) benutzt wird und wurde.
    Zur Information: Es sprechen eindeutige Indizien dafür, daß diese Wohnung für die an mir begangenen Straftaten benutzt wurde und wird.

  2. Haben Sie Informationen darüber, ob weitere Wohnungen im #####  von polizeilichen Behörden benutzt werden oder wurden, bzw. ob diese Wohnungen absichtlich an bestimmte Personen vermietet wurden.
    Zur Information: Es sprechen eindeutige Indizien dafür, daß insbesondere Wohnungen dieser genannten Miethäuser für die an mir begangenen Straftaten benutzt wurden bzw. werden und daß Mieter dieser Wohnungen an den Straftaten beteiligt sind oder waren.

  3. Ich habe Sie bereits schriftlich darum gebeten, die Mitarbeiter der [Vermietername] über die an mir begangenen Straftaten zu informieren. Haben Sie dies getan (ganz oder teilweise), und wenn nein, warum nicht?

  4. Es wurde gleich 2 mal in den vergangen Jahren am Schornstein gearbeitet. Es gibt Indizien dafür, daß dies in Zusammenhang mit den an mir begangenen Straftaten steht. Haben Sie Informationen darüber?

 

Wenn Sie nach juristischer Überprüfung zu der Auffassung kommen, daß Sie mir die Fragen nicht beantworten können oder düfen, bitte ich Sie auf jeden Fall dieses Schreiben mit Ihrer Antwort an die Staatsanwaltschaft Stade (Geschäftsnummer NZS – 112 UJs 15201/04) zu schicken.

 

Ich gehe davon aus daß ich – nach Eingang Ihrer Antwort – eventuell noch weitere Fragen habe. Wenn Sie zum deutschen Rechtsstaat eine positive Einstellung haben, werden Sie sicherlich gerne zur Aufklärung der Straftaten beitragen. Für eventuell durch Ihr Verhalten – insbesondere der fristlosen Kündigung – nötige öffentlichkeitswirksame Maßnahmen bitte ich um Verständnis.

 

3. Rehtsbelehrung

 

Gegen mich wurden während eines sehr langen Zeitraums u. a. folgende Straftaten ausgeübt:

 

  • Verstoß gegen das Schikaneverbot (§226, BGB) insbesondere mißbräuchliche Anwendung des §353b, StGB.

  • Massive Beeinflußung meiner schulischen und beruflichen Laufbahn inklusive Behinderung der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (entgangener Gewinn §252 BGB, Immaterieller Schaden: §253 BGB).

  • Verstoß gegen Artikel 1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwürde)

  • Freiheitsberaubung – Verstoß gegen Artikel 2 des Grundgesetzes.

  • Wahrscheinlich Verstoß gegen das Brief- und Postgeheimnis, Artikel 10, Grundgesetz.

  • Verstoß gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13, Grundgesetz).

  • Verletzung der Amtspflicht (Artikel 34, Grundgesetz) insbesondere durch Mitarbeiter des Arbeitsamts sowie zuständiger Ermittlungsbehörden.

  • Verstoß gegen das absolute Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 [EMRK], BGBI. 1952 S. 685)

  • Anstiftung zu Straftaten (§26 StGB)

  • Hausfriedensbruch (§123, StGB)

  • Wahrscheinlich Verwahrungsbruch (Schriftstücke verschwinden lassen, §133 StGB)

  • Vortäuschung von Straftaten (§145d StGB)

  • Sexuelle Nötigung (§177 StGB) u. a. durch Anwendung von sogenannten „Non-Leathon-Weapons“ (Nichttödliche Waffen)

 

  • Üble Nachrede/Verleumdung (§186/§187 StGB), insbesondere durch mißbräuchliche Anwendung des §353, StGB

  • Ausspähen von Daten (§202a StGB) insbesondere Private Daten und Firmendaten auf meinen PC.

  • Verletzung von Privatgeheimnissen (§203 StGB), insbesondere durch Weitergabe von ausschließlich für Ermittlungsbehörden bestimmte Briefe von mir.

  • Körperverletzung (§223 StGB), durch Anwendung von sogenannten „Non-Leathon-Weapons“ (Nichttödliche Waffen)

  • Nötigung (§240 StGB)

  • Diebstahl (§242 StGB), bzw. besonders schwerer Diebstahl in Verbindung mit Einbruch in meiner Wohnung (§243 StGB)

  • Erpressung (§252 StGB), u. a. durch Anwendung von sogenannten „Non-Leathon-Weapons“ (Nichttödliche Waffen) zur Einschüchterung

  • Begünstigung (§257, StGB)

  • Strafvereitelung (§258, evtl. §258a, StGB). Betrifft u. a. die direkt oder indirekt an den an mir verübten Straftaten beteiligte Personen, die von mir über an mir begangene Straftaten informiert wurden, und durch Zurückhalten von Informationen die Aufklärung der Straftaten verhindern und die Fortsetzung der Straftaten ermöglichen.

  • Wahrscheinlich Betrug bzw. Computerbetrug (§263, §263a, StGB)

  • Sachbeschädigung

  • Wahrscheinlich Datenveränderung (§303a, StGB)

  • Computersabotage(§303b StGB)

  • Mißbrauch von Strahlenwaffen (Non-Leathon-Weapons)

  • Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlen (§325a, StGB)

  • Körperverletzung im Amt (§340 StGB); hierzu ermittelt lauf schriftlichen Bescheid die Staatsanwaltschaft Stade seit 2004, Aktenzeichen NZS – 112 UJs 15201/04

  • Die an mir und in diesen Zusammenhang an anderen (u. a. Familienmitgiedern) verübten Straftaten stellen ein „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (§7, VstGB) dar.

 

Der Empfänger dieses Briefes wurde, bzw wird hiermit über die an mir begangenen Straftaten in Kenntnis gesetzt.. Ein Irrtum über die Straftatbestände ($16, StGB) besteht daher nicht. Soweit er – auch teilweise – an den Taten beteiligt ist stellt dieses eine Beihilfe ($27 StGB) dar. Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft ($29 StGB). Es wird ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen. Bezuglich der aufgeführten Straftaten ermittelt die Staatsanwaltschaft Stade. Die Geschäftsnummer des Ermittlungsverfahren lautet: NZS – 112 UJs 15201/04.

 

Ich fordere den Empfänger dieses Schreibens hiermit auf, mir alles mitzuteilen, was zur Aufklärung der an mir begangenen Straftaten dienen kann und diese Informationen der Staatsanwaltschaft Stade unter dem angegebenen Aktenzeichen schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen
#####

 
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