amtsgericht-buxtehude-prozess
  Räumungsklage Erwiderung
 

#####, 21614 Buxtehude Tel. 04161/89926

Amtsgericht Buxtehude
Postfach 1152

21601 Buxtehude


Buxtehude, den 22.07 2007

 

Betreff: Geschäftsnummer 31 C 508/07 - Klageerwiderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den von der [Vermietername], vertreten durch RA L#####, D#####, auch vorhandenen sachlichen und rechtlich relevanten Vorwürfen nehme ich wie folgt Stellung:

 

1. Zum Inhalt der Räumungsklage

 

Mit dem als ... beigefügten Kündigungsschreiben...“

Ich habe bereits am 18.04.07 eine fristlose Kündigung bekommen, gegen die ich Widerspruch eingelegt habe. Auch gegen die Kündigung vom 01.06.07 habe ich schriftlich Widerspruch eingelegt. Eine weitere Kündigung habe ich dann vom Rechstanwalt (s.o.) erhalten. Ich gehe nicht davon aus, daß man auf eine Abmahnung mehrere Kündigungen mit unterschiedlichem Wortlauf/Begründung aussprechen kann. Auch gegen die Abmahnung vom 05.04.07 habe ich Widerspruch eingelegt.

 

Der beklagte terrorisert seine Mitbewohner“

Ich terrorisiere nicht meine Mitbewohner.

 

Zwischen den Beklagten und der Staatsanwaltschaft Stade ist wegen angeblicher Verfolgung ein umfangreicher Schriftverkehr geführt worden.“

Der Schriftverkehr, den ich mit der Staatsanwaltschaft führe geht der [Vermietername] nichts an. Es stellt sowohl eine Einmischung in meinen Privatangelegenheiten sowie einen massiven Vertrauensbruch da, wenn der Schriftverkehr mit Ermittlungsbehörden an die [Vermietername] weitergegeben wird. Wegen einer angeblichen Verfolgung habe ich keinen Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft geführt. Wäre dies der Fall, hätte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungverfahren schon lange eingestellt.

 

darüber hinaus bezichtigte der Beklagte die Klägerin einer Gehinrnwäsche durch Mikrowellenbestrahlung und dergleichen“

Ich habe die Klägerin nicht einer Gehirnwäsche bezichtigt.

 

Im Einzelnen führte dieses vertragswidrige Verhalten des Beklagten, das unter anderem dadurch dokumentiert wird, dass er an den Scheiben seiner Wohnung Plakate aushängen, die auf eine angebliche Folterwohnung im ersten Obergeschoss hinweisen.“

Die vom Kläger durchgeführte Interpretierung der Schilder an meinem Fenster ergibt sich so nicht zwangsläufig. Tatsächlich sprechen alle Indizien dafür, daß diese Wohnung seit mehreren Jahren dazu benutzt wird bzw. wurde um mich zu observieren und zu terrorisieren – unter anderem mit sogenannten „Non-Leathon-Weapons“.

Was mit „unter anderem“ gemeint ist wird nicht ausgeführt, daher kann es auch als gegenstandslos betrachtet werden.

Das Anbringen von Plakaten am Fenster innerhalb der Wohnung ist grundsätzlich nicht verboten. Trotzdem weise ich darauf hin, daß ich das Plakat „Folterwohnung“ nur gelegentlich angebracht habe. Am längsten und ununterbrochen hängt das Plakat mit der Aufschrift „Nein zur Folter – Ja zum Rechtsstaat“. Dies ist aus einer Ausgabe des amnesty-international-journals – diese Organisation ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und erhält meines Wissens auch Gelder aus „Gerichtsverfahren“.

 

So terrorisiert der Beklagte die Mitbewohner mit Schriften, die wir auszugsweise...“

Herr K##### und Frau B##### sind nicht Mitbewohner des Hauses #####.

Richtig ist, dass ich einige „Flugblätter“ in meiner Nachbarschaft verteilt habe. Das diese hauptsächlich an Bewohner der [Vermietername] ging liegt hauptsächlich daran, daß die meisten Nachbarhäuser der [Vermietername] gehören. Ansonsten ist dies aber nicht relevant. Es ist mein gutes Recht, auf die an mir begangenen Straftaten hinzuweisen. Auch eine schriftliche Mitteilung hierzu ist nicht verboten und verstößt weder gegen Gesetze noch gegen Bestimmungen des Mietvertrags.

 

Dieses Verhalten führt zu einer erhebliche Belastung der Mitbewohner des Hauses sowie der benachbarten Häuser der Wohnanlage“

Über eine erhebliche Belastung der Mitbewohner des Hauses ist mir nichts bekannt. Das Verhalten der Mitbewohner hat bisher auch nicht darauf schliessen lassen. Ansonsten hätte ich wohl auch nicht erst nach ca. eineinhalb Jahren von der[Vermietername] gehört.

 

Die Verhaltensweisen, die sich im Aprill 2007 derart negativ auf die Genossen der Klägerin und die Nutzungsberechtigten auswirkten...“

Was sich angeblich im April 2007 negativ auf die Genossen der Klägerin und die Nutzungsberechtigten auswirkte, kann ich weder der Räumungsklage, noch anderen Schreiben entnehmen.

 

Es wurden auch weiterhin Beschwerden der Mitbewohner der Klägerin gegenüber geäußert. Insbesondere hat der Beklagte, trotz der Abmahnung vom 05.04.07, die gravierenden Störungen fortgesetzt.“

Zu Beschwerden, über die ich keinerlei Kenntnis habe, kann ich mich auch nicht äußern. Auch welche Störungen ich angeblich fortgesetzt habe kann ich dem Schreiben nicht entnehmen.

 

Nachdem sich die Verhältnisse jedoch auch im weiteren Verlauf des Monats April 2007 und insbesondere auch im Monat Mai 2007 verschlimmerten,...“

Hierzu kann ich sachlich leider nichts erwidern. Mir ist nicht bekannt, über welche Verhältnisse hier geschrieben wird.

 

... entschloss sich die Klägerin, das Mietverhältnis erneut fristlos zu kündigen und den regulären Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der fristgemäßen Kündigung...“

Tatsächlich habe ich mehrere fristlose Kündigungen erhalten. Ich gehe davon aus, daß es rechtlich nicht zulässig ist, aufgrund einer Abmahnung mehrere fristlose Kündigungen mit unterschiedlichen Wortlauf bzw. Begründungen auszusprechen.

 

Weitere rechtliche Klagewerwiderung

 

In der Abmahnung vom 05.04.07 geht es eindeutig nur um die „Bemerkungen am Fenster“. In den folgenden Schreiben (Kündigungen, Räumungsklage) werden jedoch ständig weitere Gründe genannt. Rechtlich sind diese Kündigungen daher unwirksam, da keine Abmahnung erfolgte. Es ist jedoch eindeutig ersichtlich, daß versucht wird, nachträglich Gründe für eine Kündigung bzw. Räumungsklage zu finden. Schilder an der Haustür wurden im Übrigen kurz nach Erhalt der Abmahnung von mir entfernt.

Eine einmal unwirksame Kündigung kann auch nicht durch nachträglich auftretende Umstände „geheilt“ werden.

Insbesondere bei den in der Räumungsklage genannten Gründen handelt es sich um nachgeschobene Gründe, die daher rechtlich nicht berücksichtigt werden können. Insgesamt stellt die umfangreiche Begründung in der Räumungsklage ein „Auswechseln des Kündigungsgrundes“ dar.

 

Am 25.04.07 bestätigt mir die Klägerin den Eingang einer „evtl. E-Mail-Nachricht“ die in Hardcopy-Form am 20.April eingegangen ist. Ich habe den Widerspruch gegen die Abmahnung per Einschreiben verschickt. Auch mündlich hat Herr S##### am 24.04.07 – im Beisein von Frau B##### – von einer E-Mail gesprochen. Ich habe Herrn S##### – im Beisein von Frau B##### - daraufhin die Quittung der Post gezeigt.

 

Da die Schilder bereits seit längerer Zeit (ca. eineinhalb bis zwei Jahre) am Fenster hängen, kann von einer stillschweigenden Duldung ausgegangen werden. Eine Kündigung ist daher nicht zuläßig

 

Laut Allgemeinen Vertragsbedingungen (Nr. 7, Punkt c) sind Schilder nur in gemeinschaftlichen Räumen, am Hause oder auf dem Grundstück genehmigungspflichtig.

 

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Daher sind die Schilder im Fenster nach Artikel 5GG nicht rechtswidrig. Das gleiche gilt auch für Schreiben bzw. Flugblätter die ich verteilt bzw. übergeben habe. Die Klägerin hat mir bis zum heutigen Zeitpunkt auch noch nicht mitgeteilt, gegen welches Gesetz oder gegen welchen Vertragspunkt ich diesbezüglich verstoße.

 

Da ich mich nicht vertragswidrig verhalten habe kann mir auch nicht gekündigt werden.

 

Was die Wohnung im 1.Stock über meiner Wohnung betrifft, so hat sich Herr S##### mehrfach geweigert, mir zu bestätigen, daß er keine Kenntnis davon hat, ob diese von „polizeilichen Behörden“ (z.B. Verfassungsschutz) genutzt wird. Gleichzeitig verstrickt er sich in Widersprüche.

So sagte er mir - in Beisein von Frau B##### - er müsse mir Fragen diesbezüglich nicht beantworten. Weiterhin teilte er mir mit, er kenne zufällig den Mieter und wüßte daher, das die Wohnung bewohnt wird. Der „Benutzer“ der Wohnung jedoch hat mir mündlich mitgeteilt, er wäre noch nicht eingezogen. Ich halte es für unwahrscheinlich, daß Herr S##### keine Kenntnis darüber hat, ob bzw. dass diese Wohnung von „polizeilichen Behörden“ benutzt wird.

Für den Fall, das dies rechtlich relevant ist benenne ich als Zeugen dafür, das diese Wohnung von polizeilichen Behörden (z. B. Verfassungsschutz) benutzt wird bzw. wurde folgende Personen:

  • Herr S#####, [Vermietername]

  • Herr B##### (laut Klingelschild), #####

  • Frau H##### , Tochter von Frau G#####, ehemaligen Bewohnerin der Wohnung, beschäftigt bei Marktkauf, hat mir mündlich mitgeteilt daß Sie grundsätzlich keine Adressen weitergibt - daher im Moment keine Adressen vorhanden (diese müßten aber der Klägerin vorliegen).

  • Frau #####, Tochter von FrauG#####, der ehemaligen Bewohnerin der Wohnung, beschäftigt bei Marktkauf

  • Der Mann von Frau O#####

  • Eine Enkeltochter von FrauG##### .

Ein besonders schwerwiegender Fall von arglistiger Täuschung liegt in dem Fall vor, wenn diese Wohnung z. B. vom Verfassungsschutz benutzt wird und als „offizieller“ Grund die Observation der (ehemaligen?) Sprecheren der „Linken“ - ##### - genannt wird, während die Wohnung tatsächlich bentuzt wird um mich zu observieren und zu terroriseren und wenn „#####“ in Wirklichkeit als sogenannter „Spitzel“ (Volksmund) für den Verfassungsschutz arbeitet.

 

Anlagen (für das Gericht)

 

  1. Abmahnung vom 05.04.07

  2. Widerspruch vom 17.04.07

  3. Fristlose Kündigung vom 18.04.07

  4. Schreiben der Klägerin vom 25.04.07

  5. Widerspruch vom 03.05.07

  6. Fristlose Kündigung vom 08.05.07

  7. Schreiben vom 20.05.07 an die Klägerin

  8. Schreiben vom 14.06.07 an die Klägerin

  9. Ausschnitt aus Vertragsbedingungen (Nr. 7, Punkt c)

  10. 4 Quittungen der POST

 


Mit freundlichen Grüßen

#####

 

 

 
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