amtsgericht-buxtehude-prozess
  Räumungsklage Amtsgericht
 
Amtsgericht Buxtehude
Postfach 11 52
21601 Buxtehude

Räumungsklage

der [Vermietername], diese vertreten durch ihren Vorstand ##### S. und ##### A., #####str. ##, 21614 Buxtehude,

- Klägerin -
 
Prozessbev.: RA ##### L., ##### D.,
#####str. ##, 21614 Buxtehude,

gegenn

Herrn ##### 21614 Buxtehude

 
- Beklagter -
wegen Räumung einer Wohnung
vorläufiger Streitwert: 1.718,16 € (Nettokaltmiete 143,23 € x 12 Monate)
Gerichtskostenvorschuss 219 €

Hiermit zeigen wir an, dass wir die Klägerin vertreten.

Namens und im Auftrage der Klägerin erheben wir Klage und bitten um Anberaumung eines Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung, in dem wir beantragen werden,
 
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehaltene Wohnung, belegen im Hause ##### Verwaltungseinheit-Nr. ### mit einer Wohnfläche von ## m2, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Wir beantragen,
 
ein schriftliches Vorverfahren anzuberaumen und bei fehlender Anzeige der Verteigigungsbereitschaft ein Versäumnisurteil zu erlassen;

eine vollstrackbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen.
 
Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Mehrfamilienwohnhauses #####, 21614 Buxtehude.

In diesem Objekt hat die Klägerin gemäß dem als
 
 
Anlage K1
- nur für das Gericht -

beigefügten Dauernutzungsvertrg vom ##### die Wohnung belegen im #####, Verwaltungseinheit-Nr. #####, bestehend aus # Zimmer, dem Beklagten zur Nutzung überlassen.

Mit dem als

Anlage K2
- nur für das Gericht -

beigefügten Kündigungsschreiben vom 01.06.07 ist das Dauernutzungsverhältnis fristlos mit Wirkung zum 11.06.07 gekündigt worden. Der Beklagte wrude aufgefordert, die von ihm innegehaltene Wohnung zu räumen und geräumt in einem vertragsgemäßen Zustand herauszugeben. Die Räumung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht, so dass nunmehr die Durchführung des Räumungsrechtsstreits erforderlich ist.

Die Kündigung des Dauernutzungsverhältnisses ist durch den Beklagten aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens, dass zu einer schwerwiegenden Störung des Dauernutzungsverhältnisses geführt hat, herbeigeführt worden.

Im Einzelnen ist nachfolgendes auszuführen:

Der Beklagte terrorisiert seine Mitbewohner. Er leidet unter einem ausgeprägten Verfolgungswahn, insbesondere fühlt er sich durch die Polizeidienststellen verfolgt. Zwischen dem Beklagten und der Staatsanwaltschaft Stade ist wegen angeblicher Verfolgung ein umfangreicher Schriftverkehr geführt worden, der gegebenenfalls vorgelegt werden kann. Dieser Wahn des Beklagten führte aber auch insbesondere zu einer schwerwiegenden Schädigung des Ansehens der Klägerin durch Verhaltensweisen des Beklagten. Auch die leitenden Mitarbeiter der Klägerin sowie der Vorstand werden vom Beklagten durch schriftliche Äußerungen in nicht hinnehmbarer Weise in Misskredit gebracht. Im Einzelnen führte dieses vertragswidrige Verhalten des Beklagten, das unter anderem dadurch dokumentiert wird, dass er an den Scheiben seiner Wohnung Plakate aushängen, die auf eine angebliche Folterwohnung im ersten Obergeschoss hinweisen. Diese Verhaltensweise des Beklagten führt zu einer erheblichen Belastung der Mitbewohner des Hauses sowie der benachbarten Häuser der Wohnanlage. Darüber hinaus bezichtigte der Beklagte die Klägerin einer Gehinrnwäsche durch Mikrowellenbestrahlung und dergleichen.

Hierauf wies der Beklagte durch Aushang an seinen Wohnungsfenstern hin. Wir überreichen als

 
Anlage K3
- nur für das Gericht -
 
eine Reihe von Fotografien, teilweise in Farbe, teils in schwarz-weiß, die die Beschilderung in den Fenstern der Wohnung des Beklagten dokumentieren.

Aber auch seit Jahren führte die Verhaltensweise und insbesondere das Wohnverhaltend des Beklagten zu schwerwiegenden Störungen der Dauernutzungsverhältnisse, die die Klägerin in dem Objekt #####  unterhält. So terrorisiert der Beklagte die Mitbewohner mit Schriften, die wir auszugsweise als
Anlage K4
- nur für das Gericht -
 

überreichen, beispielsweise ein Schriftstück, das der Beklagte dem Mitbewohner K##### übergab. Ein weiteres Schreiben ist der Mitbewohnerin Frau B##### mit gleichen Wortlaut vorgelegt worden. Bereits im Jahr 2006 hat der Beklagte sogar Bewohner des Nachbarhauses ##### in gleicher Weise mit Schreiben bearbeitet.

 
Anlage K5
- nur für das Gericht -

das Schreiben der Mitbewohnerin F#####, Frau U##### L#####, das im gleichen Wortlaut auch der weiteren Mitbewohnerin Frau S##### am 23.11.06 zugegangen ist.

Beweis: Zeugnis
1. Frau J##### S#####, F##### 2, 21614 Buxtehude,
2. Frau F. B#####, F##### 3, 21614 Buxtehude,
3. Frau U##### L#####, F##### 4, 21614 Buxtehude sowie
4. Herr P##### K#####, F#####, 21614 Buxtehude


Die Verhaltensweisen, die sich im April 2007 derart negativ auf die Genossen der Klägerin und die Nutzungsberechtigten auswirkten, veranlassten die Klägerin, die als
 
Anlage K6
- nur für das Gericht -

 
beigefügte Abmahnung vom 05.04.07, dem Beklagten zuzustellen. Die Abmahnung bewirkte nichts. Es wurden auch weiterhin Beschwerden der Mitbewohner der Klägerin gegenüber geäußert. Insbesondere hat der Beklagte, trotz der Abmahnung vom 05.04.07, die gravierenden Störungen fortgesetzt.

Dies veranlasste die Klägerin, dann mit dem als

 
Anlage K7
- nur für das Gericht -
beigefügten Schreiben vom 18.04.07, die fristlose Kündigung des Dauernutzungsverhältnisses vom 10.06.86 auszusprechen und dem Beklagten fristlos zu kündigen. Hilfsweise wurde eine fristgemäße Kündigung zum 31.07.07 ausgesprochen.
Die Räumung der Wohnung erfolgte nicht. Zunächst hatte die Klägerin davon abgesehen, aufgrund der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung, die Räumungsklage zu erheben.

Nachdem sich die Verhältnisse jedoch auch im weiteren Verlauf des Monats April 2007 und insbesondere auch im Monat Mai 2007 verschlimmerten, entschloss sich die Klägerin, das Mietverhältnis erneut fristlos zu kündigen und den regulären Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der fristgemäßen Kündigung nicht abzuwarten, sondern nunmehr das Mietverhältnis erneut gemäß der als Anlage K2 überreichten Kündigung, fristlos auszusprechen und den Beklagten zur Räumung aufzufordern. Bereits jetzt kündigen wir an, dass wir den Anspruch auf Räumung der Wohnung, nach Ablauf der Kündigungsfrist, aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung per 31.07.07 auch auf diese Kündigung stützen werden.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

gez. Dr. L#####
Rechtsanwalt
 
  Heute waren schon 2 Besucher (3 Hits) hier!  
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden